Erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung

(Zeitarbeit/ Personalgestellung)

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Erfolgt eine beabsichtigte Arbeitnehmerüberlassung durch den Verleiher gewerbsmäßig, so findet das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) uneingeschränkt Anwendung. Die Arbeitnehmerüberlassung ist dann erlaubnispflichtig ( § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG).
Die zur gewerbsmäßigen
Arbeitnehmerüberlassung in der Bundesrepublik Deutschland erforderliche Erlaubnis wird nur bei vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erteilt.
Die Erlaubnis ist vom Landesarbeitsamt (jetzt Bundesagentur für Arbeit) auf ein Jahr befristet. Die Befristung der Verleihererlaubnis ist gesetzlich als Regelfall zwingend vorgeschrieben. Frühestens nach drei Jahren unbeanstandeter Verleihtätigkeit kann eine unbefristete Erlaubnis erteilt werden.
Unsere
unbefristete Erlaubnis ist für Sie von Vorteil, da hierdurch eine gesetzlich- und sozialrechtlich konforme Abwicklung der Zeitarbeit (Personalgestellung) gewährleistet ist und damit praktisch das Subsidiärhaftungsrisiko für unsere Kunden entfällt.